Berichte 2019

Vergütungen

Grundlagen

Die Mitarbeitenden des Universitätsspitals Zürich unterstehen den öffentlich-rechtlichen Erlassen des Kantons Zürich. Diese sind im Personalgesetz (PG), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) geregelt. Ergänzend gelten neben vereinzelten sonstigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die massgebenden Vorschriften des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Weisungen und Richtlinien der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, der Finanzdirektion, des kantonalen Personalamts und die spitalinternen Weisungen (namentlich der Spitaldirektion und des Human Resources Management).

In Ausnahmefällen kann eine privatrechtliche Anstellung mittels Arbeitsvertrag nach Privatrecht erfolgen.

Für Assistenzärztinnen und -ärzte besteht zudem zwischen dem Kanton Zürich und dem Verband Zürcher Spitalärztinnen und Spitalärzte VSAO ein Gesamtarbeitsvertrag. Für die formelle Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für den formellen Funktionswechsel ist die Direktion Human Resources Management zuständig.

Vergütungspolitik und Vergütungsgrundsätze

Es gilt der Grundsatz der lohnmässigen Gleichstellung beider Geschlechter. Die Direktion Human Resources Management ist für die Durchführung einer gerechten und transparenten Lohnpolitik im Rahmen der kantonalen Bestimmungen besorgt.

Massgebend für die Einreihung und Beförderung sind neben den gesetzlichen Regelungen die Vorschriften des Regierungsrats, die Weisungen der Gesundheitsdirektion und der Direktion Human Resources des USZ. Der Lohn richtet sich ausserdem nach Ausbildung, Berufspraxis, Alter und Qualifikation der Mitarbeitenden.

Vergütung an Mitglieder des Spitalrats

Die Entschädigung der sieben ordentlichen Spitalratsmitglieder wird vom Regierungsrat des Kantons Zürich festgelegt.

in CHF
Martin Waser, Präsident 133,500
Urs Lauffer, Vizepräsident 30,000
Franz Hoffet, Dr. iur., Mitglied 30,000
Annette Lenzlinger, Dr. iur., Mitglied 30,000
Regula Lüthi, MPH, Mitglied 30,000
Franziska Mattes, Mitglied 30,000
Andreas Tobler, Prof. Dr. med., Mitglied 30,000
Martin Waser, Präsident Urs Lauffer, Vizepräsident

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Im Jahr 2020 wurden für die Mitglieder CHF 180’000 und für den Präsidenten CHF 133’500 an Vergütungen ausbezahlt. Der Spitalratspräsident erhält weiter eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 6’000, die übrigen Mitglieder des Spitalrats CHF 3’000 (bei unterjährigen Ab-/Zugängen Pro-rata-Anteil). Die Entschädigung des Spitalratspräsidenten in der Höhe von CHF 133’500 enthält einen Anteil von CHF 13’500 für die Einsitznahme im Universitätsrat der Universität Zürich.

Vergütung an Mitglieder der Spitaldirektion

Die Entschädigung der elf Spitaldirektionsmitglieder wird vom Spitalrat festgelegt und richtet sich nach dem Personalgesetz des Kantons Zürich.

in CHF Grundlohn USZ Variable Bezüge USZ inkl. Honorare gemäss Gesetz über ärztliche Zusatzhonorare Entschädigung UZH Total
Mitglied mit höchstem Betrag (nicht CEO) 150,000 408,726 244,772 803,499
Summe übrige Mitglieder 2,910,000 438,472 477,959 3,826,431

Grundlohn USZ

Mitglied mit höchstem Betrag (nicht CEO) Summe übrige Mitglieder
150,000 2,910,000

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In der Entschädigung UZH sind Entschädigungen für die Lehrtätigkeit an der Universität Zürich enthalten, die drei Mitglieder der Spitaldirektion erhalten (Vorsitzender Spitaldirektion, Ärztlicher Direktor und Ärztlicher Co-Direktor). Die Entschädigungen werden den Mitgliedern direkt von der Universität Zürich ausbezahlt. Bei den variablen Entschädigungen sind auch die von den klinisch tätigen Mitgliedern der Spitaldirektion generierten und ausbezahlten Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit (ambulant und stationär) enthalten. Die Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit werden gemäss Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 vergütet, das Gesetz wurde vom Kantonsrat des Kantons Zürich beschlossen. Zusätzlich ist der variable Leistungslohn enthalten, der den Mitgliedern der Spitaldirektion ausgerichtet werden kann. Die Ausrichtung sowie die Höhe sind abhängig vom Grad der Erreichung der individuellen Ziele je Mitglied sowie der Gruppenziele der Spitaldirektion, die vom Spitalrat festgesetzt werden. Entsprechend legt der Spitalrat die Höhe der variablen Entschädigung auf Grundlage der Zielerreichung individuell fest.

Bezüglich der Offenlegung von Spesen wird auf die steuerliche Betrachtung abgestellt. Die Kleinspesen bis CHF 50.00 werden auf Grundlage einer von den Steuerbehörden genehmigten Pauschalregelung ausgerichtet, die übrigen Spesen nach Aufwand. Sie sind nicht in der Vergütung aufgerechnet.

Die Mitglieder der Spitaldirektion erhalten eine Spesenpauschale von CHF 7’500.